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810 24 284

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2025 (810 24 284)

Basel-Landschaft · 2025-06-11 · Deutsch BL

Opferhilfe / Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG und § 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 sowie § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999 für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe zuständig. Gegen Entscheide der OHK kann das Opfer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. a VOHG innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz in F. und somit im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst nach Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Opferhilfe unter anderem auch die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe (vgl. Art. 13 Abs. 1 OHG) oder längerfristige Hilfe (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 OHG) geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 3.2 Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit sind u.a. der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen: dies namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse, sowie gesundheitliche und psychische Verfassung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter [Fachtechnische Empfehlung] vom 22. Oktober 2019 S. 3). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Frage der Notwendigkeit selbständig. Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe ist nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht sodann bei offensichtlich nutzlosen oder aussichtslosen Bemühungen. Als aussichtslos sind Bemühungen anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen beträchtlich geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, so dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. Februar 2022 [810 21 182] E. 4.3; Fachtechnische Empfehlung S. 3 f.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Auch die Aussicht auf bloss teilweises Obsiegen lässt einen Prozess nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. BGE 5A_43/2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bemühungen im eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als aussichtslos bezeichnen durfte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2024 gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 Berufung eingereicht. Er beantragt die Verurteilung der Beschuldigten C. und D. wegen Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, subeventualiter wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe (Rechtsbegehren 1 und 2). Darüber hinaus sollen C. und D. in solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verurteilt werden (Rechtsbegehren 3 und 4).

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer angestrengten Berufung im Wesentlichen damit, das Vorliegen einer Mittäterschaft oder Gehilfenschaft von C. und D. an der versuchten vorsätzlichen Tötung sei vom Strafgericht mangels Nachweisbarkeit einer physischen und psychischen Tatbeteiligung verneint und die beiden seien vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden. Aus Opfersicht seien die Freisprüche verständlicherweise nur schwer nachvollziehbar, insbesondere in Anbetracht der schweren und irreversiblen Folgen der Tat. Im Urteil des Strafgerichts werde detailliert auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen. Weder C. noch D. sei objektiv ein Tatbeitrag bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung nachweisbar. Konsequenterweise sei ein diesbezüglicher Freispruch erfolgt. Aus diesem Grund werde einem Obsiegen des Opfers im Berufungsverfahren und somit einem Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung von der OHK keine oder nur eine sehr geringe Chance zugemessen. Auch wenn es sich in casu nicht um offensichtlich "nutzlose Bemühungen" des Opferanwalts gemäss fachtechnischer Empfehlung handle, so schätze die OHK die Chancen auf ein Obsiegen dennoch als sehr gering ein. 4.3.1 Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel (Polizeirapport, Videoüberwachung, IRM-Gutachten, kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Spurensicherung am Tatort und Umgebung sowie DNA-Auswertungen, Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Schuhspurenuntersuchung, kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Blutspurenbild am Baseballcap und Schuhsohlenvergleich, Aussagen der Beschuldigten) hat das Strafgericht festgehalten, es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass C. bzw. D. den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten hätten. Eine Mittäterschaft sei nicht erstellt. Insbesondere habe C. mit dem Ohrfeigen des Beschwerdeführers den gewaltsamen Übergriff nicht initiiert und D. lasse sich nur die blosse Anwesenheit während dieses Übergriffs nachweisen. Auch lägen keine Hinweise dafür vor, dass C. oder D. die begangene Straftat zu Lasten des Beschwerdeführers durch Zurufen oder sonst wie gefördert hätten. Die Anwesenheit am Tatort als rein passives Verhalten könne keine Gehilfenschaft begründen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 18-33 und 36-38). 4.3.2 Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich jedoch auch entnehmen, dass das am Baseballcap von C. festgestellte Blut des Beschwerdeführers am Tatort auf das Baseballcap gelangt sein muss (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 24). In unmittelbarer Tatortnähe seien diverse blutverdächtige Antragungen in Form von Schuhsohlen-Teilabdruckspuren festgestellt worden, die C. und D. zugeordnet worden seien, so dass zweifelsfrei feststehe, dass sie sich während des gewaltsamen Übergriffs am Tatort befunden hätten. Auch an der Hose von D. seien blutverdächtige Spritzer gefunden worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 25). Im IRM-Gutachten wurde ausgeführt, dass sich das Gesamtbild der Verletzungen nur durch Tritte und Schläge durch Dritte erklären lasse. Ein Abdruck auf der rechten Gesichtshälfte des Beschwerdeführers erinnere in Form und Beschaffenheit an ein Schuhsolenprofil und lasse sich mit einem Treten auf den am Boden liegenden Kopf des Beschwerdeführers erklären. Das Schuhsohlenprofil konnte den Schuhen des wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilen B. zugeordnet werden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 20 f. und S. 23 f.). Ein rein passives Verhalten von C. und D. ist unter diesen Umständen zumindest diskutabel. Gleiches gilt für die Feststellung des Strafgerichts, es gebe keine Hinweise dafür, dass C. oder D. die begangene Straftat zu Lasten des Beschwerdeführers durch Zurufen oder sonst wie gefördert hätten. Diese Hinweise kann es nicht geben, zumal das Strafgericht selbst feststellt, dass es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 17). Darüber hinaus ist laut Strafgericht eine psychische Gehilfenschaft auch anzunehmen, wenn die Tatentschlossenheit gestützt oder bestärkt wird (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 38; Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Juni 2013 [SB130077] S. 11 E. 2). Weshalb die passive Anwesenheit von C. und D. während des gesamten Tatgeschehens – inklusive aktive Behändigung der Tasche des Beschwerdeführers durch C.

– B. bei seinem Handeln nicht gestützt oder bestärkt haben soll, geht aus dem Urteil des Strafgerichts nicht hervor. Die Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze bzw. als Bestärkung eines Vorhabens wurde auch schon als psychische Beihilfe gewertet (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2023 [SB.2022.104] E. 3.4).

E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 17. Juni 2024 Anschlussberufung eingereicht und beantragt die Verurteilung von C. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raubes. Auch wenn die Anschlussberufung das Schicksal der Berufung dahingehend teilt, dass sie gemäss Art. 401 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 bei einem Rückzug der Berufung oder bei einem Nichteintreten auf die Berufung dahinfällt, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein gewichtiger Hinweis dafür, dass sie die Chancen für eine Verurteilung, zumindest von C. , durchaus als intakt betrachtet.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat mit Berufung vom 16. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Rechtsbegehren 5). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird dem Privatkläger bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Zivil- bzw. Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil-bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdeführers zuständige Appellationsgericht Basel-Stadt hat nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung die Aussichtslosigkeit der Berufung sowohl in Bezug auf C. als auch in Bezug auf D. verneint. Dementsprechend hat es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Diese Verfügung ist ein gewichtiger Hinweis dafür, dass die Chancen für eine Verurteilung von C. und D. durchaus als intakt bezeichnet werden dürfen.

E. 4.6 Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Berufung um ein sog. vollkommenes Rechtsmittel handelt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gemäss Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen und verfügt über volle Kognition. Im Berufungsverfahren findet denn auch ein Beweisverfahren statt. Der Gesetzgeber hat die Berufung als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als mündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet, das sich – im Unterschied zu den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Revision – nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet. Wird kein Beweisverfahren durchgeführt, ist das kontradiktorische, mündliche Verfahren seiner Substanz und seines Zwecks beraubt (Art. 389 StPO; BGE 6B_1330/2017 E. 2.2 und E. 3.1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt die Erkenntnisse des Strafgerichts in Bezug auf den Sachverhalt und auf die rechtliche Würdigung ohne weiteres bestätigen wird.

E. 4.7 Unter Berücksichtigung der soeben gemachten Erwägungen kann nach vorläufiger und summarischer Prüfung von einer Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer angestrengten Berufung keine Rede sein. Die Aussichten auf ein Obsiegen erscheinen gerade nicht beträchtlich geringer als jene auf ein Unterliegen, so dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden könnten.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht ergänzend geltend, die Zusprache von Mitteln aus der Opferhilfe für den Opferanwalt sei zudem trotz der unentgeltlichen Prozessführung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt notwendig. Die Opferhilfe sei grundsätzlich subsidiär zu anderen Leistungen und müsse, egal wie der Verfahrensausgang sei, nicht vom Opfer zurückbezahlt werden. Im Gegensatz dazu bestehe das Risiko, dass trotz unentgeltlicher Prozessführung vor dem Appellationsgericht, je nach Konstellation eine Rückzahlungspflicht der Kosten zu Lasten des Opfers oder Privatklägers bestehe. Somit decke eine Kostengutsprache der Opferhilfe nur, aber immerhin, das Risiko ab, dass das Opfer die Kosten entweder nicht von der Gegenseite einfordern könne oder aber, dass die Kosten vorläufig vom Staat getragen würden und eine Rückzahlungsverpflichtung entstehe. Auf Grund dieser Konstellationen habe das Opfer Anrecht auf Unterstützung durch die Opferhilfe, auch wenn die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Abs. 2 die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a); oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Die dem Beschwerdeführer vom Appellationsgericht Basel-Stadt für das Berufungsverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). 5.2.1 Seit dem 1. Januar 2024 ist das Opfer gemäss Art. 138 Abs.1 bis StPO nicht mehr zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Davor konnte der Staat die Anwaltskosten des Privatklägers oder des Opfers trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückfordern, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde. Insoweit ging die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege dem Art. 30 Abs. 3 OHG, wonach keine Pflicht des Opfers zur Rückerstattung der von der Opferhilfe beglichenen Anwaltskosten besteht, vor (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 5 f.; BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Die Gefahr einer Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Falle eines Freispruchs von C. und/oder D. im Berufungsverfahren besteht somit nicht. 5.2.2 Unterliegt der Privatkläger im Berufungsverfahren, so trägt er – wie bereits erwähnt –gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit ihn gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und c StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kosten eines notwendigen Rechtsbeistands, nicht jedoch von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an den Beschuldigten. Letzteres ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, zumal vorliegend einzig die Kosten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Thema sind.

E. 5.3 Jedoch ist denkbar, dass das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom Appellationsgericht Basel-Stadt gekürzt wird, weil ein übersetzter Stundenaufwand in Rechnung gestellt wird oder der eingesetzte Stundenaufwand zu hoch ist. Diesfalls kann die Differenz zwischen dem von der Rechtsvertretung geltend gemachten und dem vom Appellationsgericht Basel-Stadt zugesprochenen Honorar nicht zu Lasten der Opferhilfe geltend gemacht werden. Allerdings können unter Umständen Aufwendungen anfallen, namentlich ausserprozessuale Bemühungen, vermehrter Kontakt mit dem Beistand des Opfers oder mit anderen Stellen etc., die zwar unter dem Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vergütet werden, jedoch von der Opferhilfe unter dem Aspekt des Opferschutzes unter Umständen zusätzlich zur unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt werden können (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 5). Sollte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren unterliegen, hat er aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich weder Verfahrenskosten noch die Kosten seiner Rechtsvertretung zu tragen. Allerdings sind gewisse Aufwendungen der Rechtsvertretung denkbar, die zwar nicht unter dem Titel "unentgeltliche Rechtspflege", jedoch von der OHK durchaus entschädigt werden könnten. Erforderlich ist eine Schlussabrechnung nach Beendigung des Berufungsverfahrens mit konkretem Nachweis der durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckten juristischen Hilfe.

E. 5.4 Demnach ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen zwar kein Risiko des Beschwerdeführers besteht, bezüglich der im Rechtsmittelverfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege rückzahlungspflichtig zu werden. Es besteht jedoch durchaus ein gewisses Risiko für den Beschwerdeführer, Kosten seiner Rechtsvertretung nicht vollumfänglich via unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren erhältlich machen zu können. Eine fehlende Notwendigkeit der Kostengutsprache der OHK aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch das Appellationsgericht Basel-Stadt kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden.

E. 6 Schlussendlich stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe aufgrund deren Subsidiarität im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4 OHG verweigert werden könnte.

E. 6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es ist ihm angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Abs. 2).

E. 6.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_344/2022, 1C_656/2022 vom 2. Juni 2023 E. 12 ff. sowie E. 12.6 in Auslegung von Art. 4 OHG festgehalten, dass die Subsidiarität der Opferhilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht greift. Ein sorgfältiges Opfer solle sich jedoch weiterhin so früh wie möglich an die Beratungsstelle wenden, damit die Frage der Übernahme der Anwaltskosten soweit möglich im Voraus geregelt werden könne. Andernfalls bestehe das Risiko, dass die Opferhilfe die angefallenen Anwaltskosten a posteriori nicht umfassend übernehme. Dementsprechend hat auch die OHK mit Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil ihre Richtlinien für die Beratungstätigkeit der Opferhilfe beider Basel und für finanzielle Belange am 20. Juni 2024 angepasst. Auf den Seiten 8 und 9 wird unter "Verhältnis URP und OHG-Leistungen" die umgehende Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege empfohlen und darauf hingewiesen, dass eine Kostengutsprache der Opferhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungspflicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat sowohl einen Antrag auf Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe gestellt als auch die unentgeltliche Rechtspflege beim Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt. Dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt wurde, bevor über den Antrag über längerfristige juristische Hilfe entschieden wurde, ist mit Blick auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil nicht massgebend. Zwar besteht für das Opfer seit dem 1. Januar 2024 kein Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung mehr, jedoch ein gewisses Risiko, im Wege der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sämtliche Kosten seiner Rechtsvertretung erhältlich zu machen. Ob der Beschwerdeführer trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren letztlich auf die Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe angewiesen sein wird, wird erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens festzustellen sein. Unter diesen Umständen ist eine Verweigerung der Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe mit Verweis auf deren Subsidiarität im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4 OHG nicht zulässig.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 27. November 2024 ist aufzuheben und die Opferhilfe-Kommission beider Basel wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 25 Stunden im Verfahren des Appellationsgerichts Basel-Stadt […] zu erteilen. 8.1 Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. KGE VV 810 21 182 , a.a.O., E. 9 mit Hinweis). 8.2 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. November 2024 (recte: 1. April 2025) einen Aufwand von 15.7 Stunden à Fr. 280.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 107.60 geltend. Gemessen am Aktenumfang und an den Bemühungen im Beschwerdeverfahren erscheint der Aufwand mit 15,7 Stunden als überhöht, so dass dieser auf 10 Stunden zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht zudem einen Stundenansatz von Fr. 280.-- geltend, welcher praxisgemäss auf Fr. 250.-- pro Stunde zu reduzieren ist. Dies ergibt somit eine reduzierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'818.80 (10 Stunden x Fr. 250.-- = Fr. 2'500.-- + Fr. 107.60 Auslagen = Fr. 2'607.60 + Fr. 211.20 MWST 8.1 %). Demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'818.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 27. November 2024 aufgehoben und die Opferhilfe-Kommission beider Basel angewiesen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 25 Stunden im Verfahren des Appellationsgerichts Basel-Stadt […] zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'818.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2025 (810 24 284) Soziale Sicherheit Opferhilfe / Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Urs Helfenfinger gegen Opferhilfe-Kommission beider Basel Vorinstanz Betreff Verweigerung Kostengutsprache (Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 27. November 2024) A. Am 12. August 2022 wurde A. Opfer einer Gewalttat. Durch die Tat erlitt er ein schweres Schädel-Hirntrauma und ist seither auf den Rollstuhl und die Unterstützung von Hilfspersonen bei der Alltagsbewältigung angewiesen. Aufgrund der bleibenden Beeinträchtigung wohnt A. seit Austritt aus der E. Klinik in einem Wohnheim für Personen, die aufgrund schwerer körperlicher und neurologischer Beeinträchtigungen pflegebedürftig sind. B. Mit Urteil vom Strafgericht Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 wurde B. der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raubes, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Landesverweisung für 15 Jahre wurde ausgesprochen. Zudem wurde er zu Fr. 14'860.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2022 und zu einer Parteientschädigung von Fr. 13'834.90 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie zu Fr. 50'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2022 an A. verurteilt. C. wurde des Raubes, der Unterlassung der Nothilfe, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts schuldig erklärt und zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A. wurde er freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von A. in Höhe von Fr. 256.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Schadenersatzsowie die Genugtuungsforderung abgewiesen. D. wurde der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt und zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubes zum Nachteil von A. wurde er freigesprochen. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von A. wurden zudem abgewiesen. C. Die Opferhilfe beider Basel bewilligte A. in der Folge unter anderem die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfensteiner im abgeschlossenen Strafverfahren. D. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 haben C. und A. am 7. respektive 16. Mai 2024 Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 17. Juni 2024 ihre Anschlussberufung eingereicht. E. Aufgrund der Berufung beantragte A. bei der Opferhilfe beider Basel eine Erweiterung der Kostengutsprache um 25 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. F. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel (OHK) den Antrag auf Kostengutsprache für 25 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für die Vertretung durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger im zweitinstanzlichen Verfahren mangels Aussicht auf Erfolg ab. G. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Daniel Urs Helfenfinger, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei eine Kostengutsprache für 25 Stunden längerfristige Hilfe für die Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei zudem die integrale unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2025 wird mit Verweis auf das angefochtene Urteil des Strafgerichts im Wesentlichen geltend gemacht, seine Berufung sei nicht aussichtslos. Ausserdem sei die Zusprache von Mitteln aus der Opferhilfe für den Opferanwalt trotz der unentgeltlichen Prozessführung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt notwendig. H. Die OHK schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Die OHK beurteile das Begehren des Beschwerdeführers zwar nicht als "offensichtlich nutzlos", schätze jedoch aufgrund der vorliegenden Akten die Chancen auf ein Obsiegen beträchtlich geringer ein, als ein Unterliegen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung eingereicht habe, nichts zu ändern. I. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Am 1. April 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. K. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG und § 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 sowie § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999 für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe zuständig. Gegen Entscheide der OHK kann das Opfer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. a VOHG innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz in F. und somit im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst nach Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Opferhilfe unter anderem auch die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe (vgl. Art. 13 Abs. 1 OHG) oder längerfristige Hilfe (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 OHG) geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 3.2 Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit sind u.a. der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen: dies namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse, sowie gesundheitliche und psychische Verfassung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter [Fachtechnische Empfehlung] vom 22. Oktober 2019 S. 3). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Frage der Notwendigkeit selbständig. Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe ist nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht sodann bei offensichtlich nutzlosen oder aussichtslosen Bemühungen. Als aussichtslos sind Bemühungen anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen beträchtlich geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, so dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. Februar 2022 [810 21 182] E. 4.3; Fachtechnische Empfehlung S. 3 f.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Auch die Aussicht auf bloss teilweises Obsiegen lässt einen Prozess nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. BGE 5A_43/2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bemühungen im eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als aussichtslos bezeichnen durfte. 4.1 Der Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2024 gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 Berufung eingereicht. Er beantragt die Verurteilung der Beschuldigten C. und D. wegen Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, subeventualiter wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe (Rechtsbegehren 1 und 2). Darüber hinaus sollen C. und D. in solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verurteilt werden (Rechtsbegehren 3 und 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer angestrengten Berufung im Wesentlichen damit, das Vorliegen einer Mittäterschaft oder Gehilfenschaft von C. und D. an der versuchten vorsätzlichen Tötung sei vom Strafgericht mangels Nachweisbarkeit einer physischen und psychischen Tatbeteiligung verneint und die beiden seien vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden. Aus Opfersicht seien die Freisprüche verständlicherweise nur schwer nachvollziehbar, insbesondere in Anbetracht der schweren und irreversiblen Folgen der Tat. Im Urteil des Strafgerichts werde detailliert auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen. Weder C. noch D. sei objektiv ein Tatbeitrag bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung nachweisbar. Konsequenterweise sei ein diesbezüglicher Freispruch erfolgt. Aus diesem Grund werde einem Obsiegen des Opfers im Berufungsverfahren und somit einem Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung von der OHK keine oder nur eine sehr geringe Chance zugemessen. Auch wenn es sich in casu nicht um offensichtlich "nutzlose Bemühungen" des Opferanwalts gemäss fachtechnischer Empfehlung handle, so schätze die OHK die Chancen auf ein Obsiegen dennoch als sehr gering ein. 4.3.1 Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel (Polizeirapport, Videoüberwachung, IRM-Gutachten, kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Spurensicherung am Tatort und Umgebung sowie DNA-Auswertungen, Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Schuhspurenuntersuchung, kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Blutspurenbild am Baseballcap und Schuhsohlenvergleich, Aussagen der Beschuldigten) hat das Strafgericht festgehalten, es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass C. bzw. D. den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten hätten. Eine Mittäterschaft sei nicht erstellt. Insbesondere habe C. mit dem Ohrfeigen des Beschwerdeführers den gewaltsamen Übergriff nicht initiiert und D. lasse sich nur die blosse Anwesenheit während dieses Übergriffs nachweisen. Auch lägen keine Hinweise dafür vor, dass C. oder D. die begangene Straftat zu Lasten des Beschwerdeführers durch Zurufen oder sonst wie gefördert hätten. Die Anwesenheit am Tatort als rein passives Verhalten könne keine Gehilfenschaft begründen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 18-33 und 36-38). 4.3.2 Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich jedoch auch entnehmen, dass das am Baseballcap von C. festgestellte Blut des Beschwerdeführers am Tatort auf das Baseballcap gelangt sein muss (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 24). In unmittelbarer Tatortnähe seien diverse blutverdächtige Antragungen in Form von Schuhsohlen-Teilabdruckspuren festgestellt worden, die C. und D. zugeordnet worden seien, so dass zweifelsfrei feststehe, dass sie sich während des gewaltsamen Übergriffs am Tatort befunden hätten. Auch an der Hose von D. seien blutverdächtige Spritzer gefunden worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 25). Im IRM-Gutachten wurde ausgeführt, dass sich das Gesamtbild der Verletzungen nur durch Tritte und Schläge durch Dritte erklären lasse. Ein Abdruck auf der rechten Gesichtshälfte des Beschwerdeführers erinnere in Form und Beschaffenheit an ein Schuhsolenprofil und lasse sich mit einem Treten auf den am Boden liegenden Kopf des Beschwerdeführers erklären. Das Schuhsohlenprofil konnte den Schuhen des wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilen B. zugeordnet werden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 20 f. und S. 23 f.). Ein rein passives Verhalten von C. und D. ist unter diesen Umständen zumindest diskutabel. Gleiches gilt für die Feststellung des Strafgerichts, es gebe keine Hinweise dafür, dass C. oder D. die begangene Straftat zu Lasten des Beschwerdeführers durch Zurufen oder sonst wie gefördert hätten. Diese Hinweise kann es nicht geben, zumal das Strafgericht selbst feststellt, dass es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 17). Darüber hinaus ist laut Strafgericht eine psychische Gehilfenschaft auch anzunehmen, wenn die Tatentschlossenheit gestützt oder bestärkt wird (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt S. 38; Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Juni 2013 [SB130077] S. 11 E. 2). Weshalb die passive Anwesenheit von C. und D. während des gesamten Tatgeschehens – inklusive aktive Behändigung der Tasche des Beschwerdeführers durch C.

– B. bei seinem Handeln nicht gestützt oder bestärkt haben soll, geht aus dem Urteil des Strafgerichts nicht hervor. Die Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze bzw. als Bestärkung eines Vorhabens wurde auch schon als psychische Beihilfe gewertet (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2023 [SB.2022.104] E. 3.4). 4.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 17. Juni 2024 Anschlussberufung eingereicht und beantragt die Verurteilung von C. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raubes. Auch wenn die Anschlussberufung das Schicksal der Berufung dahingehend teilt, dass sie gemäss Art. 401 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 bei einem Rückzug der Berufung oder bei einem Nichteintreten auf die Berufung dahinfällt, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein gewichtiger Hinweis dafür, dass sie die Chancen für eine Verurteilung, zumindest von C. , durchaus als intakt betrachtet. 4.5 Der Beschwerdeführer hat mit Berufung vom 16. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Rechtsbegehren 5). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird dem Privatkläger bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Zivil- bzw. Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil-bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdeführers zuständige Appellationsgericht Basel-Stadt hat nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung die Aussichtslosigkeit der Berufung sowohl in Bezug auf C. als auch in Bezug auf D. verneint. Dementsprechend hat es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Diese Verfügung ist ein gewichtiger Hinweis dafür, dass die Chancen für eine Verurteilung von C. und D. durchaus als intakt bezeichnet werden dürfen. 4.6 Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Berufung um ein sog. vollkommenes Rechtsmittel handelt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gemäss Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen und verfügt über volle Kognition. Im Berufungsverfahren findet denn auch ein Beweisverfahren statt. Der Gesetzgeber hat die Berufung als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als mündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet, das sich – im Unterschied zu den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Revision – nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet. Wird kein Beweisverfahren durchgeführt, ist das kontradiktorische, mündliche Verfahren seiner Substanz und seines Zwecks beraubt (Art. 389 StPO; BGE 6B_1330/2017 E. 2.2 und E. 3.1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt die Erkenntnisse des Strafgerichts in Bezug auf den Sachverhalt und auf die rechtliche Würdigung ohne weiteres bestätigen wird. 4.7 Unter Berücksichtigung der soeben gemachten Erwägungen kann nach vorläufiger und summarischer Prüfung von einer Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer angestrengten Berufung keine Rede sein. Die Aussichten auf ein Obsiegen erscheinen gerade nicht beträchtlich geringer als jene auf ein Unterliegen, so dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden könnten. 5. Der Beschwerdeführer macht ergänzend geltend, die Zusprache von Mitteln aus der Opferhilfe für den Opferanwalt sei zudem trotz der unentgeltlichen Prozessführung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt notwendig. Die Opferhilfe sei grundsätzlich subsidiär zu anderen Leistungen und müsse, egal wie der Verfahrensausgang sei, nicht vom Opfer zurückbezahlt werden. Im Gegensatz dazu bestehe das Risiko, dass trotz unentgeltlicher Prozessführung vor dem Appellationsgericht, je nach Konstellation eine Rückzahlungspflicht der Kosten zu Lasten des Opfers oder Privatklägers bestehe. Somit decke eine Kostengutsprache der Opferhilfe nur, aber immerhin, das Risiko ab, dass das Opfer die Kosten entweder nicht von der Gegenseite einfordern könne oder aber, dass die Kosten vorläufig vom Staat getragen würden und eine Rückzahlungsverpflichtung entstehe. Auf Grund dieser Konstellationen habe das Opfer Anrecht auf Unterstützung durch die Opferhilfe, auch wenn die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Abs. 2 die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a); oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Die dem Beschwerdeführer vom Appellationsgericht Basel-Stadt für das Berufungsverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). 5.2.1 Seit dem 1. Januar 2024 ist das Opfer gemäss Art. 138 Abs.1 bis StPO nicht mehr zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Davor konnte der Staat die Anwaltskosten des Privatklägers oder des Opfers trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückfordern, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde. Insoweit ging die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege dem Art. 30 Abs. 3 OHG, wonach keine Pflicht des Opfers zur Rückerstattung der von der Opferhilfe beglichenen Anwaltskosten besteht, vor (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 5 f.; BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Die Gefahr einer Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Falle eines Freispruchs von C. und/oder D. im Berufungsverfahren besteht somit nicht. 5.2.2 Unterliegt der Privatkläger im Berufungsverfahren, so trägt er – wie bereits erwähnt –gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit ihn gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und c StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kosten eines notwendigen Rechtsbeistands, nicht jedoch von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an den Beschuldigten. Letzteres ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, zumal vorliegend einzig die Kosten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Thema sind. 5.3 Jedoch ist denkbar, dass das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom Appellationsgericht Basel-Stadt gekürzt wird, weil ein übersetzter Stundenaufwand in Rechnung gestellt wird oder der eingesetzte Stundenaufwand zu hoch ist. Diesfalls kann die Differenz zwischen dem von der Rechtsvertretung geltend gemachten und dem vom Appellationsgericht Basel-Stadt zugesprochenen Honorar nicht zu Lasten der Opferhilfe geltend gemacht werden. Allerdings können unter Umständen Aufwendungen anfallen, namentlich ausserprozessuale Bemühungen, vermehrter Kontakt mit dem Beistand des Opfers oder mit anderen Stellen etc., die zwar unter dem Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vergütet werden, jedoch von der Opferhilfe unter dem Aspekt des Opferschutzes unter Umständen zusätzlich zur unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt werden können (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 5). Sollte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren unterliegen, hat er aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich weder Verfahrenskosten noch die Kosten seiner Rechtsvertretung zu tragen. Allerdings sind gewisse Aufwendungen der Rechtsvertretung denkbar, die zwar nicht unter dem Titel "unentgeltliche Rechtspflege", jedoch von der OHK durchaus entschädigt werden könnten. Erforderlich ist eine Schlussabrechnung nach Beendigung des Berufungsverfahrens mit konkretem Nachweis der durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckten juristischen Hilfe. 5.4 Demnach ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen zwar kein Risiko des Beschwerdeführers besteht, bezüglich der im Rechtsmittelverfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege rückzahlungspflichtig zu werden. Es besteht jedoch durchaus ein gewisses Risiko für den Beschwerdeführer, Kosten seiner Rechtsvertretung nicht vollumfänglich via unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren erhältlich machen zu können. Eine fehlende Notwendigkeit der Kostengutsprache der OHK aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch das Appellationsgericht Basel-Stadt kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden. 6. Schlussendlich stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe aufgrund deren Subsidiarität im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4 OHG verweigert werden könnte. 6.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es ist ihm angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Abs. 2). 6.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_344/2022, 1C_656/2022 vom 2. Juni 2023 E. 12 ff. sowie E. 12.6 in Auslegung von Art. 4 OHG festgehalten, dass die Subsidiarität der Opferhilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht greift. Ein sorgfältiges Opfer solle sich jedoch weiterhin so früh wie möglich an die Beratungsstelle wenden, damit die Frage der Übernahme der Anwaltskosten soweit möglich im Voraus geregelt werden könne. Andernfalls bestehe das Risiko, dass die Opferhilfe die angefallenen Anwaltskosten a posteriori nicht umfassend übernehme. Dementsprechend hat auch die OHK mit Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil ihre Richtlinien für die Beratungstätigkeit der Opferhilfe beider Basel und für finanzielle Belange am 20. Juni 2024 angepasst. Auf den Seiten 8 und 9 wird unter "Verhältnis URP und OHG-Leistungen" die umgehende Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege empfohlen und darauf hingewiesen, dass eine Kostengutsprache der Opferhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungspflicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat sowohl einen Antrag auf Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe gestellt als auch die unentgeltliche Rechtspflege beim Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt. Dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt wurde, bevor über den Antrag über längerfristige juristische Hilfe entschieden wurde, ist mit Blick auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil nicht massgebend. Zwar besteht für das Opfer seit dem 1. Januar 2024 kein Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung mehr, jedoch ein gewisses Risiko, im Wege der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sämtliche Kosten seiner Rechtsvertretung erhältlich zu machen. Ob der Beschwerdeführer trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren letztlich auf die Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe angewiesen sein wird, wird erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens festzustellen sein. Unter diesen Umständen ist eine Verweigerung der Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe mit Verweis auf deren Subsidiarität im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4 OHG nicht zulässig. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 27. November 2024 ist aufzuheben und die Opferhilfe-Kommission beider Basel wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 25 Stunden im Verfahren des Appellationsgerichts Basel-Stadt […] zu erteilen. 8.1 Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. KGE VV 810 21 182 , a.a.O., E. 9 mit Hinweis). 8.2 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. November 2024 (recte: 1. April 2025) einen Aufwand von 15.7 Stunden à Fr. 280.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 107.60 geltend. Gemessen am Aktenumfang und an den Bemühungen im Beschwerdeverfahren erscheint der Aufwand mit 15,7 Stunden als überhöht, so dass dieser auf 10 Stunden zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht zudem einen Stundenansatz von Fr. 280.-- geltend, welcher praxisgemäss auf Fr. 250.-- pro Stunde zu reduzieren ist. Dies ergibt somit eine reduzierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'818.80 (10 Stunden x Fr. 250.-- = Fr. 2'500.-- + Fr. 107.60 Auslagen = Fr. 2'607.60 + Fr. 211.20 MWST 8.1 %). Demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'818.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 27. November 2024 aufgehoben und die Opferhilfe-Kommission beider Basel angewiesen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 25 Stunden im Verfahren des Appellationsgerichts Basel-Stadt […] zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'818.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin